Ursprungszeugnis- & Beglaubigungsdienst

Nichtpräferenzieller Ursprung
Die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer (LIHK) stellt Ursprungsbeglaubigungen für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein aus. Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware.

Ursprungszeugnisse können beispielsweise zur Kontrolle von Einfuhrkontingenten, von Devisen- und Importvorschriften oder als weiteres Dokument bei Akkreditivgeschäften verlangt werden. In einigen vorwiegend arabischen Ländern wird neben einem Ursprungszeugnis auch eine beglaubigte Rechnung verlangt. Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses gewährt keine Zollfreiheit.

Aufgrund des Zollvertrages ist Liechtenstein dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen. Alle Waren, die nach den Bestimmungen der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln in Liechtenstein hergestellt werden, erlangen den Ursprung Schweiz.

Die schweizerischen nichtpräferenziellen Ursprungsregeln finden sich in der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs enthalten.

Beglaubigung weiterer Dokumente
Neben Ursprungszeugnissen und Rechnungen beglaubigt die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer (LIHK) auch andere Dokumente und Atteste wie Visaanträge usw.

e-origin
Mit e-origin können Beglaubigungsanträge online/digital eingereicht werden. Der digitale Prozess ist dabei schneller und kostengünstiger als der physische Prozess.

Die im Rahmen eines Beglaubigungsantrags über e-origin vom Antragssteller bzw. von der Antragsstellerin hochgeladenen Dokumente werden von der Beglaubigungsstelle geprüft und anschliessend digital legalisiert. Als Antragssteller/in erhalten Sie digital signierte PDF-Dateien. Die beglaubigten Papiere können Sie anschliessend entweder selbst ausdrucken oder Ihren Kundinnen und Kunden digital weiterleiten.

Für die Nutzung und Beantragung von e-origin muss eine Nutzungsvereinbarung mit der LIHK abgeschlossen werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Beglaubigungsstelle.

Präferenzieller Ursprung
Für Fragen in Bezug auf die präferenziellen Ursprungsregeln ist das Amt für Volkwirtschaft zuständig:

Amt für Volkswirtschaft
Abteilung Warenverkehr, Zoll und Ursprung
Tel.: +423 236 69 08
www.avw.llv.li

Die Ursprungsbeglaubigungen können nicht für die Inanspruchnahme einer präferenziellen Zollveranlagung verwendet werden, unabhängig davon, ob die Schweiz mit dem Einfuhrland ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.