Ursprungszeugnis- und Beglaubigungsdienst

Nichtpräferenzieller Ursprung

Die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer (LIHK) stellt Ursprungsbeglaubigungen für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein aus. Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware.

Ursprungszeugnisse können beispielsweise zur Kontrolle von Einfuhrkontingenten, von Devisen- und Importvorschriften oder als weiteres Dokument bei Akkreditivgeschäften verlangt werden. In einigen vorwiegend arabischen Ländern wird neben einem Ursprungszeugnis auch eine beglaubigte Rechnung verlangt. Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses gewährt keine Zollfreiheit.

Aufgrund des Zollvertrages ist Liechtenstein dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen. Alle Waren, die nach den Bestimmungen der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln in Liechtenstein hergestellt werden, erlangen den Ursprung Schweiz.

Die schweizerischen nichtpräferenziellen Ursprungsregeln finden sich in der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs enthalten.

Beglaubigung weiterer Dokumente
Neben Ursprungszeugnissen und Rechnungen beglaubigt die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer (LIHK) auch andere Dokumente und Atteste wie Visaanträge usw.

 

Präferenzieller Ursprung

Für Fragen in Bezug auf die präferenziellen Ursprungsregeln ist das Amt für Volkwirtschaft zuständig:

Amt für Volkswirtschaft
Abteilung Warenverkehr, Zoll und Ursprung
Tel.: +423 236 69 08
www.avw.llv.li

Die Ursprungsbeglaubigungen können nicht für die Inanspruchnahme einer präferenziellen Zollveranlagung verwendet werden, unabhängig davon, ob die Schweiz mit dem Einfuhrland ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.